Entstehung der Mitgliedschaft

Als Mitglieder der Genossenschaft können im Handelsregister eingetragene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden:

  • Mitglieder, die in ihren Betrieben Wein abfüllen 
  • Reine Flaschen-Waschbetriebe

Die Aufnahme in die Genossenschaft stützt sich auf ein schriftliches, an das Sekretariat der Genossenschaft gerichtetes Gesuch und erfolgt durch Verwaltungsratsbeschluss. Jedes Mitglied wird verpflichtet, ein Eintrittsinventar zu liefern, welches über die Anzahl Kisten der einzelnen Kategorien Aufschluss gibt.

Der Erwerb von Anteilscheinen muss durch Sacheinlagen finanziert werden. Diese Sacheinlage bestehen in der Überlassung des Eigentums der Kisten, mit einem Benutzungsrecht. Jede Tranche von 1'000 Kisten (tausend) sowie jede angefangene Tranche von 1'000 Kisten (tausend), gibt Anrecht auf einen Anteilschein. Ist ein Mitglied nur Eigentümer eines Bruchteils von 1'000 Kisten (tausend), gibt ihm die Sacheinlage Anspruch auf einen Anteilschein.

Mitglieder, die nicht Eigentümer von Kisten sind, werden angehalten Anteilscheine im Umfang ihres Abfüll- bzw. Waschvolumens in Flaschen jeden Typs, welche in Viniharassen vertrieben werden, zu erwerben. Sie werden angehalten, für jede Tranche von 100'000 (hunderttausend) Einheiten Abfüllung beziehungsweise Waschung einen Anteilschein, jedoch mindestens einen Anteilschein zu erwerben.

Der Wert eines Anteilscheins beträgt Fr. 10.-- (zehn Schweizerfranken). 

 

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